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Abschrift der Club-Satzung des
SULEICA-ORION-Club
Alle Angaben ohne Gewähr. Gültigkeit hat allein die Satzung die vom Vorstand
herausgegeben wird.
§1 Name und Sitz:
- Der
Verein trägt den Namen „SULEICA-ORION-Club“
- Der
Club hat seinen Sitz am jeweiligen Ort des Vorsitzenden.
§2 Zweck und Aufgabe:
- Im
Mittelpunkt der Aufgabe des Clubs steht die Förderung und Ausweitung
des freundschaftlichen Zusammenhalts ALLER SULEICA – ORION – Fahrer.
- Der
Club fördert die Erhaltung der Fahrzeuge und steht soweit als
möglich den Mitgliedern bei Reparatur und Ersatzteilbeschaffung zur
Verfügung. Ein wirtschaftlicher Betreib ist hierbei ausgeschlossen.
-
Soweit es die Entwicklung rechtfertigt, sollen regionale
Freundeskreise die Arbeit tragen halfen.
- Der
Club organisiert einmal jährlich ein gemeinsames Treffen für alle
SULEICA-ORION-Fahrer. Das gilt auch für Nichtmitglieder des Clubs.
- Der
Club gibt in geeigneten Abständen, mindestens jedoch einmal
jährliche eine Clubmitteilung heraus.
- Alle
Mitglieder verpflichten sich, soweit möglich, zu gegenseitiger
Pannenhilfe.
- Der
Club erstellt und verteilt jährlich ein Mitgliederverzeichnis aus
dem jeweils neuesten Stand.
§3 Mitgliedschaft:
- Zum
Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es einer schriftlichen Anmeldung
zur Aufnahme, die an den Vorstand zu richten ist. Über die Aufnahme
entscheidet der Vorstand durch schriftliche Mitteilung.
- Der
Vorstand kann einen Aufnahmeantrag ohne Angabe von Gründen ablehnen.
§4 Erlöschen der
Mitgliedschaft:
- Die
Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
- Der
Austritt wird gegenüber dem Vorstand schriftlich erklärt mit Wirkung
zum Ende des Kalenderjahres.
- Über
den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Der 1. Vorsitzende erstellt
darüber einen schriftlichen Bescheid. Gegen diesen Bescheit kann
beim Vorstand innerhalb von drei Monaten Einspruch eingelegt werden.
§5 Geschäftsjahr und
Beschaffung der Mittel:
-
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Mittel zur Unkostendeckung
des Clubs werden durch Beiträge aufgebracht, über deren Höhe die
Mitgliederversammlung beschließt.
- Der
Jahresbeitrag ist jeweils bis zum Pfingst-Treffen des laufenden
Jahres kostenfrei an den Kassenwart zu zahlen.
- Für
ein Mitglied, das trotz schriftlicher Mahnung mit einem
Jahresbeitrag im Rückstand ist, kann der Vorstand den Ausschluss
beschließen.
§6 Organe des Clubs:
- Der
Vorstand
- Die
Mitgliederversammlung
§7 Vorstand und
Geschäftsführung:
- Der
Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und
dem Kassierer. Beide Fahrzeugarten sollten im Vorstand vertreten
sein.
§8 Geschäftsstelle:
- Die
Geschäftsstelle des Clubs befindet sich jeweils beim 1.
Vorsitzenden.
§9
Mitgliederversammlung:
- Die
Mitgliederversammlung findet jedes Jahr mindestens einmal statt.
- Die
Mitgliederversammlung ist vom 1. Vorsitzenden unter Angabe der
Tagesordnung mit einer Frist von 6 Wochen einzuberufen.
- Die
Mitgliederversammlung beschließt über alle Angelegenheiten des
Clubs. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Wahl und Entlastung des Vorstandes.
b) Wahl des Rechnungsprüfers
c) Festlegung der Mitgliederbeiträge
d) Satzungsänderungen
e) Entscheidung über den Einspruch gegen Ausschluss von Mitgliedern.
- Eine
Außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen von ¼ der
Mitglieder einzuberufen. Der Vorstand kann eine
Mitgliederversammlung außerdem jederzeit einberufen, wenn er es im
Interesse des Clubs für erforderlich hält.
- Die
Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden
Mitglieder beschlussfähig. Sie fasst die Beschlüsse mit einfacher
Mehrheit der Erschienenen.
Zu Satzungsänderungen oder einem Beschluss über die Auflösung des
Clubs ist eine Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder
erforderlich. Satzungsänderungen oder eine beabsichtigte Auflösung
des Clubs sind der Einladung zur Mitgliederversammlung anzukündigen.
- Über
die Veranstaltung des Clubs sowie über die Mitgliederversammlung ist
ein Protokoll zu führen, das vom 1. und 2. Vorsitzenden zu
unterzeichnen ist.
§10 Schuldenhaftung:
- Jedes
Mitglied haftet für sich selbst.
- Für
die Verbindlichkeiten des Clubs haftet das Vermögen des Clubs.
-
Ausgeschiedene Mitglieder haften für die bis zu ihrem Ausscheiden
fälligen Beiträge.
- Auf
das Clubvermögen haben ausgeschiedene und ausscheidenden Mitglieder
keinen Anspruch.
§11 Auflösung des Clubs:
- Über
die Auflösung des Clubs entscheidet die Mitgliederversammlung mit
der in §9 Ziffer 5 vorgesehen Mehrheit. Sie beschließt gleichzeitig
über die Art der Liquidation.
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